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Merkblatt über die Rechtsverfolgung in Zivil- und Handelssachen und Liste der Rechtsanwälte und Notare in den Niederlanden
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Namensrechtliche Angelegenheiten
Durchführung von Namensänderungen, insbesondere nach Eheschließung, nach Ehescheidung und bei Geburten von Kindern, deren Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen tragen.
Kontakt: Namensrecht
Aufenthaltsermittlung in den Niederlanden
(auch bei Erbensuchen)
Das Generalkonsulat in Amsterdam kann in begründeten Fällen behilflich sein, den Wohnort einer Person in den Niederlanden zu ermitteln. Dazu ist erforderlich, daß ein früherer Wohnort in den Niederlanden bekannt ist.

Ist lediglich bekannt, daß sich gesuchte Person irgendwo in den Niederlanden aufhält, kann das Generalkonsulat in Amsterdam grundsätzlich nichts unternehmen.

In den Niederlanden gibt es zwar ein zentrales Melderegister. Das Generalkonsulat hat jedoch nicht die Möglichkeit, sich direkt an diese Stelle zu wenden. Anfragen von Auslandsvertretungen werden nur beantwortet werden, wenn sie auf dem offiziellen Wege, d.h. über das niederländische Außenministerium gestellt werden. Derartige Anfragen können wegen des damit verbundenen Aufwands nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen. Ihre Anfragen - auch aus dem Ausland - werden erfahrungsgemäß direkt beantwortet.

Sie werden daher gebeten, sich direkt an die folgende zentrale Einwohnermeldebehörde zu wenden:
    Bureau Vestigings Register
    Spui 70
    Postbus 12620
    2500 DL 's-Gravenhage
Weitere allgemeine Informationen zu Aufenthaltsermittlungen
Beglaubigungen / Beurkundungen / Erbscheine
  • Unterschriftsbeglaubigungen
    (z.B. bei Kontoeröffnung; Genehmigungserklärungen zu Kaufverträgen; Erteilung von Vollmachten)

  • Beglaubigung von Fotokopien

  • Beurkundung von einseitigen Willenserklärungen
    (z.B. Vaterschaftsanerkennungen und Unterhaltsverpflichtungserklärungen)

  • Beurkundung von zweiseitigen Verträgen

  • Beurkundung von Erbscheinen
    (Beratung bei der Beantragung von Erbscheinen für Nachlaß,
    der sich in Deutschland befindet)
    Rentenangelegenheiten
    Auskünfte zu Rentenzahlungen aus Deutschland erhalten Sie unter:
    BDZ (Stichting Bureau voor Duitse Zaken)
    Fragen zur steuerlichen Belastung deutscher Renten bei Wohnsitz in den Niederlanden lassen sich in der Regel mit den in dem deutsch-niederländischen Doppelbesteuerungsabkommen (Bundesgesetzblatt 1960 Teil II; Seiten 1782 ff.) getroffenenen Regelungen. Danach hat das Wohnsitzland die Besteuerungshoheit über die Einkünfte der ansässigen auch ausländischen Einwohner. Eine Belastung auf beiden Seiten (Zahlland und Wohnland) ist jedoch ausgeschlossen.

    Die Höhe der Besteuerung ist vom Einzelfall abhängig. Unabhängige Auskünfte und Beratung erhalten Sie bei der
    EUREGIO / EURES
    Staatsangehörigkeitsrecht
  • Kinder aus deutsch-niederländischen Ehen erhalten mit der Geburt die Staatsangehörigkeiten beider Eltern. Damit haben diese Kinder von Anfang an die doppelte Staatsangehörigkeit. Das niederländische Recht bestimmt allerdings in einer Vorschrift, daß diese Kinder, wenn Sie in Deutschland geboren sind und dort nach ihrer Volljährigkeit zehn Jahre ununterbrochen wohnen, die niederländische Staatsangehörigkeit automatisch verlieren.

  • Sowohl das niederländische als auch das deutsche Recht bieten die Möglichkeit eines freiwilligen Verzichts auf eine der beiden Staatsangehörigkeiten durch Erklärung. Zuständig dafür ist auf niederländischer Seite die jeweilige Gemeinde, "afdeling Burgerzaken", und auf deutscher Seite für Deutsche, die in den Niederlanden wohnen, das Generalkonsulat in Amsterdam.

  • Was geschieht, wenn ich mich in den Niederlanden einbürgern lasse?
    Hinweise zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit:

    Das seit dem 01.01.2000 geltende neue Staatsangehörigkeits-recht (StAG) sieht eine Erleichterung für Deutsche vor, die bei Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit beibehalten wollen. Grundsatz bleibt jedoch, daß die deutsche Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit automatisch per Gesetz verloren geht, wenn zuvor nicht die Beibehaltung von deutscher Seite genehmigt worden ist.

    Deutschland und die Niederlande sind Unterzeichnerstaaten des Europaratsübereinkommens über die Verminderung von Mehrstaatigkeit. Das Abkommen sieht vor, daß eine doppelte Staatsangehörigkeit im Verhältnis beider Länder prinzipiell nicht entstehen soll. Daher kann zur Zeit ein Antrag auf Beibehaltung noch nicht gestellt werden. Zur Zeit wird geprüft, ob das Verfahren vereinfacht werden kann.

    Merkblatt zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit
    Antrag zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit
    Weitere Informationen zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAG)
    Kontakt: Staatsangehörigkeitsrecht
    Kraftfahrzeugangelegenheiten und Straßenverkehrswesen
  • Abmeldung von Kfz, die - aus Deutschland kommend - in den Niederlanden zugelassen werden sollen.

  • Gültigkeit von deutschen Führerscheinen in den Niederlanden:

    Wenn der Inhaber eines deutschen Führerscheins seinen Wohnsitz in die Niederlande verlegt, darf er diesen Führerschein maximal noch bis zum Ablauf von 10 Jahren seit Ausstellungsdatum benutzen, wenn das Dokument nach den deutschen Vorschriften noch gültig ist. Ist der deutsche Führerschein älter als 10 Jahre, muss er innerhalb eines Jahres bei der für den Wohnort zuständigen niederländischen Gemeindeverwaltung umgetauscht werden. Dieses Verfahren ist zwar nach Auffassung der Europäischen Kommission nicht mit dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen innerhalb der EU vereinbar. (Richtlinie des Rates vom 29.07.1991 - 91/439/EWG), entspricht allerdings den Regelungen für niederländische Führerscheine, die nur für 10 Jahre ausgestellt werden. Die bisherige Verpflichtung zur Registrierung eines Führerscheins ist inzwischen aufgehoben.

    Weitere Informationen unter:
    rdw.nl
    Der Bereich im Überblick
    Konsularabteilung / Generalkonsulat
    Servicespektrum Konsularhilfe
    Hilfe in Notfällen
    Reisehinweise
    Leben und Arbeiten in den Niederlanden
    Touristisches
    impressum

    Zeichnung "Liebespaar" © Berndt A. Skott